Photovoltaik & Steuer – das solltest Du wissen!

Das Wichtigste in Kürze

Beim Kauf von Anlagen unter 30 kWp gilt seit Anfang 2023 der Nullsteuersatz – Du zahlst keine Mehrwertsteuer bei der Anschaffung.

Für Anlagen unter 30 kWp entfällt ab 1. Januar 2023 die Umsatzsteuerpflicht auf erzeugten Strom (außer, Du verzichtest auf die Kleinunternehmerregelung).

Ab 1. Januar 2022 gilt rückwirkend eine Befreiung von der Einkommensteuer für Privatpersonen mit Anlagen bis 30 kWp Nennleistung.

Betreiber*innen kleinerer PV-Anlagen an oder auf Gebäuden bis zu einer Leistung von 30 kWp sind ab 2023 von der Gewerbesteuer befreit

Bei Inbetriebnahme einer Anlage zwischen 2018 und 2022 empfiehlt sich die Prüfung, ob zukünftig eine Kleinunternehmerregelung für Dich sinnvoll ist.

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Was muss ich bei einer PV-Anlage versteuern?

Sobald Deine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) eine Verbindung ins öffentliche Stromnetz hat, können verschiedene Steuern anfallen. Welche das sind, hängt von vielen Faktoren ab, darunter die Nennleistung in Kilowatt Peak (kWp). Ganz ohne Steuern kommen grundsätzlich nur sogenannte Inselanlagen weg, die einzig und allein für den Eigenbedarf produzieren. Sobald Deine Solaranlage allerdings bei der Bundesnetzagentur angemeldet ist, erhältst Du eine Einspeisevergütung, die steuerlich als Gewinn eingestuft wird. Und auch der Eigenverbrauch kann unter Umständen besteuert werden.

Die gute Nachricht ist jedoch: Seit 2023 hat sich der deutsche Steuerdschungel gelichtet und für netzgekoppelte Photovoltaikanlagen ist vieles einfacher geworden – oft fallen gar keine Steuern im Betrieb mehr an. Mehr dazu erfährst Du in den folgenden Abschnitten.

Achtung

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 hat sich die steuerliche Behandlung von neuen und bestehenden PV-Anlagen grundlegend geändert. Wenn Du bereits eine Anlage betreibst und Dich vor einer Weile zu dem Thema informiert hast, kann das Wissen veraltet sein.

Doch mit den Steuern geht es meist schon los, bevor Du Deine erste Kilowattstunde gewonnen hast. Schließlich zahlst Du schon für Erwerb, Installation und Lieferung der PV-Anlage und ihrer Komponenten indirekte Steuern, wenn darauf Umsatzsteuer anfällt. Das ist aber nicht immer der Fall – und manchmal bekommst Du die bereits gezahlte Umsatzsteuer wieder zurück. Im Folgenden haben wir alles Wissenswerte zu Steuern auf Photovoltaikanlagen für Dich zusammengefasst.

Was muss ich versteuern? Video

Anschaffung: Lieferung & Installation

Schon bei der Anschaffung kannst Du auf mögliche steuerliche Vorteile achten. Solltest Du nämlich vorhaben, Deinen selbst erzeugten Strom ins öffentliche Netz einzuspeisen, giltst Du für das Finanzamt als Unternehmer. Je nach Größe und Leistung Deiner Anlage unterliegst Du entweder vereinfachten steuerlichen Regeln oder der regulären Besteuerung. Folgende Aspekte spielen für die Steuer eine Rolle: 

  • Ort und Art der Nutzung 
  • Größe und Leistung der Anlage 
  • Sofortige oder spätere Anschaffung eines Stromspeichers sowie weiterer Komponenten

Außerdem entscheidet der Zeitpunkt der Installation über die anzuwendende Besteuerung und darüber, ob Du eine Sonderregelung geltend machen kannst. Seit 1. Januar 2023 gilt nämlich ein Nullsteuersatz auf kleine und/oder privat genutzte Systeme. Das heißt: Bei der Anschaffung der Komponenten für eine Anlage fällt keine Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) an.

Das gilt allerdings nicht für Leistungen, die mit der Anlage im Zusammenhang stehen, jedoch keine Anschaffung darstellen, etwa die Miete – die ist mit Umsatzsteuer verbunden. Ebenso optionale Komponenten wie Wallboxen. Mehr dazu erfährst Du in den Abschnitten weiter unten.

Eine Anmeldung beim Finanzamt ist in jedem Fall notwendig, wenn die PV-Anlage ans öffentliche Netz angeschlossen wird. Das ist auch bei einer Befreiung von der Ertragssteuer notwendig, die für neue Anlagen ab 2023 gilt. Dafür genügt zunächst eine formlose Meldung an das zuständige Finanzamt. Außerdem muss Deine Anlage bei Deinem Netzbetreiber und im Marktstammdatenregister angemeldet werden.

Betrieb: Wann muss Solarstrom versteuert werden?

Sobald Du Deine netzgekoppelte Photovoltaikanlage in Betrieb nimmst und diese Strom produziert, stellt sich die Frage nach der Versteuerung Deines Solarstroms. Prinzipiell gibt es drei Steuerarten, die eventuell fällig werden. Das sind: Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer. Für kleine und private Anlagen hat sich die Versteuerung der Erträge ab 2023 stark vereinfacht

Grundsätzlich gilt: Sobald Du mit Deiner Anlage Einnahmen (Erträge) generierst, werden diese für das Finanzamt interessant. Dabei ist es erst einmal egal, ob Du den Strom einspeist oder selbst nutzt, denn (indirekte) Einnahmen ergeben sich auf zwei Wegen:

  1. Einspeisevergütung: Für den in das öffentliche Netz abgegebenen Strom bekommst du vom Netzbetreiber eine Vergütung. Ihre Höhe ist von der Menge des Stroms abhängig, die Du einspeist, sowie von der Größe Deiner Anlage. Außerdem bestehen Unterschiede zwischen Teil- und Volleinspeisung. Für letztere gibt es unter Umständen einen gesonderten leistungsabhängigen Zuschlag. 
  2. Eigenverbrauch: Auch die sogenannte Selbstentnahme ist steuerlich von Bedeutung, denn der selbst verbrauchte Strom zählt steuerrechtlich als Einnahme.

Dank der umfangreichen Steueränderungen der Jahre 2022/2023 fallen auf Einspeisung und Eigenverbrauch meist keine Steuern an:

Wenn Deine Anlage eine Maximalleistung bis zu 30 kWp aufweist, bleiben Deine Einnahmen bis zu einem gewissen Betrag einkommensteuerfrei. Seit Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2022 gilt das auch rückwirkend für das Jahr 2022. Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein, um einkommensteuerfrei zu bleiben: 

  • Eigenes Einfamilienhaus, aber auch Gewerbeimmobilie: max. 30 kWp Leistung ODER
  • Sonstige Gebäude, Mehrfamilienhäuser, Gemischtnutzung: max. 15 kWp Bruttoleistung je Wohn- oder Gewerbeeinheit UND
  • Insgesamt 100 kWp steuerfrei pro steuerpflichtige Person oder Mitunternehmerschaft

Wenn Du keine freie Dachfläche hast und Du die Solarmodule stattdessen in Deinem Garten aufstellen lässt, gelten die gleichen Regelungen. Das heißt, Du musst die Vergütungen aus Deiner Stromeinspeisung als Einkommen versteuern, sobald Du die vorangehend aufgeführten Grenzen überschreitest. Das gilt auch, wenn Du bereits eine PV-Anlage besitzt.

Foto: Gorodenkoff/Adobe Stock

Bei der Umsatzsteuer auf selbst erzeugten Solarstrom gilt Folgendes: Wenn Du die Regelbesteuerung nutzt, fällt auf Eigenverbrauch wie Einspeisung Umsatzsteuer an. Durch die steuerlichen Erleichterungen ist dies für die meisten Anlagenbetreiber*innen jedoch nicht mehr relevant, weil sie die Kleinunternehmerregelung nutzen.

Und wie sieht es mit der Gewerbesteuer aus? Wenn Du eine Photovoltaikanlage betreibst und Strom einspeist, gilt das als Gewerbe. Aber werden deshalb Gewerbesteuern für Solarstrom fällig? Für private Betreiber*innen in aller Regel nicht. Hier gibt es einen hohen Freibetrag von 24.500. Erst wenn Du mehr Geld erwirtschaftest, werden Gewerbesteuern fällig. In der Praxis betrifft das nur gewerbliche Betreiber*innen.

Welche Steuerarten sind für eine PV-Anlage relevant?

Grundsätzlich sind

  • Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer),
  • Einkommensteuer und
  • Gewerbesteuer

für Dich als Betreiber*in einer PV-Anlage relevant. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 entfallen für neue Anlagen bis 30kWp aber die Umsatzsteuer bei Anschaffung sowie die Einkommensteuer. Die Gewerbesteuer fiel schon zuvor nur in seltenen Fällen an. Im Folgenden geben wir Dir einen Überblick zu den drei Steuerarten. Einzelheiten und Ausnahmeregelungen zu den Steuererleichterungen 2023 bekommst Du weiter unten im entsprechenden Kapitel.

Einkommensteuer

Zusammen mit Körperschaft- und Gewerbesteuer gehört die Einkommensteuer zu den sogenannten Ertragssteuerarten. Ertragssteuer wird auch als Gewinnsteuer bezeichnet, da diese Steuer den Ertrag besteuert, der sowohl aus Einkommen als auch aus Gewinn generiert werden kann. Üblicherweise spricht man nur bei natürlichen Personen vom Einkommen – Unternehmen generieren stattdessen Gewinne. Werden also Erträge (Gewinne) aus dem Betrieb einer PV-Anlage erzielt, können diese einkommensteuerlich relevant sein.

Erträge generierst Du mit einer PV-Anlage durch die Einspeisung Deines Stroms in das öffentliche Netz. Damit verkaufst Du Deinen Strom und erhältst eine Vergütung. Auch der Eigenverbrauch wird steuerlich als Einnahme betrachtet. Ab 2023 musst Du aber keine Einkommensteuer mehr entrichten, wenn Deine Anlage eine Maximalleistung von 30kWp aufweist. Dabei spielt es keine Rolle, wann Du die Anlage in Betrieb genommen hast. Die Befreiung gilt rückwirkend seit dem 1. Januar 2022. Näheres erfährst Du im Kapitel zu den Steueränderungen 2023.

Sobald Deine PV-Anlage von der Einkommensteuer befreit ist, musst Du sie auch nicht in der Einkommensteuererklärung berücksichtigen. Du hast dabei übrigens kein Wahlrecht wie bei der Umsatzsteuer: Sobald Deine Anlage die Voraussetzungen erfüllt, kannst Du auch keine freiwilligen Steuern entrichten, um beispielsweise Kosten geltend zu machen. So sind auch keine Abschreibungen möglich.

Gilt die Befreiung von der Einkommensteuer für Dich nicht – weil Du beispielsweise eine größere Anlage installiert hast – fällt für Dich jährlich eine Einkommensteuererklärung an. Dabei kann das Finanzamt später auch Vorauszahlungen verlangen, die Du in der Regel vierteljährlich entrichtest.

Umsatzsteuer: Mehrwertsteuer

Die Umsatzsteuer wird umgangssprachlich auch als Mehrwertsteuer bezeichnet. Es handelt sich dabei um eine sogenannte Verkehrssteuerart, die beim Erwerb von Gütern oder Leistungen anfällt. Dabei wird nicht Dein Gewinn belastet, jedoch müssen Unternehmer*innen diese auf ihre Leistungen aufschlagen und danach an das Finanzamt abführen. Relevant ist die Umsatzsteuer sowohl bei der Anschaffung als auch beim Betrieb einer PV-Anlage.

Eine Steuer, drei Begriffe

„Umsatzsteuer“ ist der Oberbegriff: Eine Steuer, die auf das Entgelt für Dienstleistungen von Unternehmern anfällt.

„Mehrwertsteuer“ ist die Bezeichnung für Umsatzsteuer aus der Verbrauchersicht.

„Vorsteuer“ ist die Bezeichnung für Umsatzsteuer aus Sicht umsatzsteuerpflichtiger Unternehmen.

Die gute Nachricht: Die Umsatzsteuer bei der Anschaffung der meisten PV-Anlagen wurde zum 1. Januar 2023 auf 0 % gesenkt. Mehr dazu erfährst Du im entsprechenden Abschnitt weiter unten.

Im Betrieb sieht es für die meisten privaten Betreiber*innen ebenfalls gut aus: Da Du mit der Einspeisung von Solarstrom eine vergütete Leistung erbringst, musst Du grundsätzlich wie bei jeder unternehmerischen Tätigkeit auch Umsatzsteuer aufschlagen und entrichten. Dasselbe gilt übrigens auch für den Eigenverbrauch. Mithilfe der sogenannten Kleinunternehmerregelung konntest und kannst Du dies aber umgehen: Nimmst Du die diese in Anspruch, musst Du weder auf Einspeisung noch auf Eigenverbrauch Umsatzsteuer entrichten. Das gilt auch nach den großen Steuererleichterungen im Bereich Photovoltaik.

Hintergrund: Wenn Deine Jahresumsätze im vergangenen Jahr unter 22.000 geblieben sind und im laufenden Jahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen, kannst Du die Kleinunternehmerregelung für Dich beanspruchen. Dann brauchst Du keine Umsatzsteuer ausweisen, bekommst aber auch keine Vorsteuer erstattet. Das ist für Dich insofern attraktiv, wenn Du Dir den Aufwand mit Umsatzsteuererklärung und -voranmeldung ersparen möchtest.

Ansonsten bist Du wahrscheinlich umsatzsteuerpflichtig, wenn Du der sogenannten Regelbesteuerung unterliegst. Dann musst Du Umsatzsteuer aufschlagen und entrichten. Du kannst dann einen Vorsteuerabzug geltend machen. Das bedeutet, dass Du die von Dir gezahlte Umsatzsteuer (zum Beispiel beim Kauf Deiner Solaranlage) von Deiner vereinnahmten Umsatzsteuer abziehen kannst. In diesem Fall musst Du eine Umsatzsteuererklärung einreichen und Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt einreichen. Das geschieht entweder monatlich oder quartalsweise.

Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer – auch Gewerbeertragsteuer genannt – fällt als sogenannte Real- beziehungsweise Objektsteuer an. Während die Umsatzsteuer eine der Haupteinnahmequellen des Staates ist, zählt die Gewerbesteuer zu den Gemeindesteuern. Das heißt, hier gibt es regionale Unterschiede. Die Anmeldung erfolgt vor Inbetriebnahme bei der zuständigen Behörde. In der Regel ist das das Gewerbeamt, alternativ kann auch das Ordnungsamt zuständig sein.

Gut zu wissen

Du bist gewerblich mit deiner PV-Anlage tätig und damit objektiv gewerbesteuerpflichtig? Dann wirst Du auch gesetzliches IHK-Mitglied und musst entsprechende Beiträge entrichten. Die Mitgliedschaft entfällt, wenn auch die Gewerbesteuerfreiheit für Dich gilt.

Ob Du Deine Anlage beim Gewerbeamt anmelden musst, hängt ebenfalls von Ort, Größe, Leistung und Ausmaß der Eigennutzung ab. Eine Befreiung ist möglich, ebenso kann die zuständige Behörde Deine unternehmerische Tätigkeit als Anlagenbetreiber*in als Kleingewerbe einstufen. Das erspart Dir eine Menge Verwaltungsaufwand, da Du keine doppelte Buchführung betreiben musst. Kleingewerbetreibende sind also nicht an die Vorschriften des Handelsgesetzbuches gebunden und somit auch keine Kaufleute. Der Begriff ist aber nicht mit dem Kleinunternehmertum zu verwechseln!

Steuerliche Änderungen für PV-Anlagen ab 2023

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurden die Anschaffung und der Betrieb von Photovoltaikanlagen umsatzsteuerlich und ertragsteuerlich neu geregelt. Ebenso sind die Regelungen der Gewerbesteuer davon betroffen. Wenn Du mit dem Gedanken spielst, eine PV-Anlage installieren zu lassen, ist das wahrscheinlich eine gute Nachricht. Das Maßnahmenbündel soll bürokratische Hürden abbauen und den Betrieb von Photovoltaikanlagen auf Gebäuden erleichtern. 

Ab dem 1. Januar 2023 gilt konkret bei Lieferung und Installation von PV-Anlagen bis 30 kWp eine Absenkung des Umsatzsteuersatzes auf 0%. Ebenso wird der Grenzwert zur Befreiung von der Gewerbe- und Einkommensteuer für Anlagen von bisher 10 kWp auf 30 kWp angehoben. Ist die installierte Leistung geringer, bist Du von der Steuer befreit. Mehr dazu erfährst Du im Folgenden.

Foto: JenkoAtaman/Adobe Stock

Umsatzsteuer ab 2023: 0 % Mehrwertsteuer auf PV-Anlagen bis 30 kWp

Hinsichtlich der Umsatzsteuer gilt für bestimmte PV-Anlagen ab 2023 ein sogenannter Nullsteuersatz bei der Anschaffung. Damit sollen kleine und private Systeme begünstigt werden. Dafür darf die installierte Bruttoleistung nicht mehr als 30kWp betragen. Der Nullsteuersatz gilt für alle gängigen Komponenten wie Wechselrichter, Solarpanele und Stromspeicher sowie für die Dienstleistungen der Lieferung und Installation.

Jedoch können auch Anlagen vom Nullsteuersatz erfasst werden, deren Leistungswert über 30kWp liegt. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die Anlage auf oder in der Nähe von Wohngebäuden befindet. Das betrifft beispielsweise größere Mietshäuser. Auch öffentliche Gebäude oder solche, die dem Gemeinwohl dienen, werden entsprechend behandelt. 

Bei kleinen Anlagen bis 30 kWp laut Marktstammdatenregister (MAStR) gelten diese Voraussetzungen automatisch als erfüllt. Werden die Voraussetzungen erfüllt, sind zudem auch Einfuhr und innergemeinschaftlicher Erwerb von der Umsatzsteuer ausgenommen.

Ausgenommen von der Umsatzsteuerbefreiung sind Investitionen, die keine (sofortige) Anschaffung darstellen – zum Beispiel Miete und Mietkauf. Auch Wallboxen zählen nicht zu den Komponenten einer Photovoltaikanlage, beim Kauf wird daher Umsatzsteuer fällig. 

Unser Tipp

Das Bundesministerium für Finanzen hat einen Fragenkatalog mit Antworten rund um die Neuerungen bei der Umsatzsteuer für Photovoltaikanlagen zusammengestellt. Im FAQ findest Du unter anderem mehr zur steuerlichen Regelung bei Miete und Mietkauf.

Warum die Steuer nicht ganz weg ist

Einen Umsatzsteuersatz von 0 % gab es bislang noch nicht in Deutschland. Es gibt also nun erstmals kuriose Formulierungen wie „zzgl. 0 % MwSt.“ auf Rechnungen von Solarteuren zu entdecken. Warum die Steuer nicht direkt gänzlich abgeschafft wurde?  Um zu erreichen, dass PV-Anlagen auch wirklich günstiger werden.

Wie jedes umsatzsteuerpflichtige Unternehmen müssen auch Solarbetriebe beim Wareneinkauf Umsatzsteuer zahlen. Diese wird jedoch vom Finanzamt mit der beim Verkauf eingenommenen Steuer verrechnet. Die von Unternehmen gezahlte Umsatzsteuer heißt daher Vorsteuer – die Firmen strecken sie vor und bekommen sie im Rahmen ihrer Vorsteuererklärung vom Finanzamt erstattet: ein sogenannter durchlaufender Posten.

Würde nun die Mehrwertsteuer für Privatkundinnen wegfallen, entfiele damit auch die Grundlage für die Verrechnung der Vorsteuer – die Unternehmen müssten teurer einkaufen. Der Preis der Photovoltaikanlagen würde steigen und die Ersparnis durch die gestrichene Steuer bei den Endverbrauchern zunichte machen. Der Nullsteuersatz für die Endkund*innen beugt dem vor.

Ab 2023: Kleinunternehmerregelung oder Umsatzsteuerpflicht?

Wie schon vor den Steueränderungen fällt auf Einnahmen aus Einspeisung und Eigenverbrauch keine Umsatzsteuer an, sofern Du bei der Anschaffung der Photovoltaikanlage die Kleinunternehmerregelung wählst. 

Die hohe Umsatzsteuer bei der Anschaffung war bislang der Grund, weshalb sich viele bei der Anmeldung ihrer Anlage beim Finanzamt gegen die Kleinunternehmerregelung und damit für die Umsatzsteuerpflicht entschieden. Denn nur dann konnte man sich die bei der Anschaffung gezahlte Mehrwertsteuer zurückholen. Das war zwar lukrativ, hatte aber einen entscheidenden Nachteil: Die Umsatzsteuerpflicht ging mit einem deutlichen bürokratischen Mehraufwand einher. Der de-facto-Wegfall der Mehrwertsteuer zum 1. Januar 2023 macht nun für die meisten privaten Solaranlagenbesitzer die Wahl des kleineren Übels obsolet.

Wenn Du Dir eine neue PV-Anlage anschaffen willst, kannst Du dank der gesetzlichen Neuregelung also guten Gewissens von Anfang an Kleinunternehmer*in werden. So musst Du keine Umsatzsteuer für die Einspeisevergütung vereinnahmen, was Deinen Aufwand erheblich senkt. 

Unser Tipp

Bei der Miete von PV-Anlagen fallen, wie oben erwähnt, oft weiterhin 19 % Umsatzsteuer an. Ob in diesem Fall die Entscheidung gegen die Kleinunternehmerregelung zum Zurückholen der gezahlten Mehrwertsteuer sinnvoll ist, besprichst Du am besten mit Deinem oder Deiner Steuerberater*in.

Trotz Kleinunternehmerregelung kann es sein, dass das Finanzamt eine Umsatzsteuererklärung von Dir verlangt. Das teilt Dir das Finanzamt in einem gesonderten Bescheid mit. Mit einer solchen Steuererklärung weist Du nach, dass die Kleinunternehmerregelung weiterhin für Dich gilt. Theoretisch ist es möglich, auch mit einer steuerlich begünstigten Anlage umsatzsteuerpflichtig zu werden.

Die Kleinunternehmerregelung greift nämlich gemäß § 19 UStG nur, wenn Dein Umsatz aus allen Tätigkeiten im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 nicht übersteigt und im laufenden Kalenderjahr 50.000 voraussichtlich nicht übersteigen wird. Wichtig ist, dass es sich um den Umsatz und nicht den Gewinn handelt. Alles in allem werden solche Umsätze mit einer kleinen Solaranlage nur selten erreicht, sodass in den meisten Fällen die Kleinunternehmerregelung für Dich greift.

Konkret heißt das, Du bist in folgenden Fällen umsatzsteuerpflichtig: 

  • Anlage erfüllt nicht die Voraussetzungen (zum Beispiel wegen zu hoher Leistung) 
  • Anlage wurde vor 2023 umsatzsteuerpflichtig gekauft
  • Kleinunternehmerregelung ist aufgrund Höhe des Umsatzes nicht anwendbar 
  • Eine Umsatzsteuerpflicht kann sich auch ergeben, wenn Du freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichtest

Unter Umständen gilt für Dich also die Regelbesteuerung. In diesem Fall werden die Einnahmen aus Einspeisung und Eigenverbrauch mit 19 % Umsatzsteuer versteuert.  

Für Anlagen, die zwischen 2018 und 2022 in Betrieb genommen wurden, ergibt sich ein Sonderfall: Ab der Inbetriebnahme bist Du nämlich zunächst fünf Jahre lang an die Regelbesteuerung gebunden (§ 19 Abs. 2 UStG). In diesem Falle musst Du dann trotz der gesetzlichen Neuregelung abwarten. 

Unser Tipp 

Wenn Du bereits einen Betrieb oder ein Unternehmen führst, kannst Du die Regelung für Kleinunternehmer eventuell nicht in Anspruch nehmen, da der Umsatz insgesamt zu hoch ist. Es gibt aber die Möglichkeit, dass der Ehepartner oder die Kinder die Anlage kaufen und so ein Wechsel zur Kleinunternehmerregelung ab 2023 wieder möglich wird. Nähere Informationen hierzu erhältst Du bei Steuerberater*innen oder Lohnsteuervereinen.

Umsatzsteuer bei einer PV-Anlage mit Stromspeicher ab 2023

Für PV-Anlagen mit Stromspeicher gilt ab 2023 grundsätzlich dasselbe wie für Anlagen ohne Speicher. Wenn Dein Speicher dazu dient, den selbst erzeugten Strom zu speichern – und auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt –, ermäßigt sich die Steuer auf 0 %. Entscheidend ist, ob es sich um einen Speicher gemäß § 12 Absatz 3 Nummer 1 UstG (Umsatzsteuergesetz) handelt.

Keine Einkommensteuer bei PV-Anlagen bis 30 kWp ab Steuerjahr 2022

Mit einer PV-Anlage, die laut Marktstammdatenregister weniger Bruttoleistung als 30 kWp erbringt, fällt für Dich rückwirkend zum 1. Januar 2022 keine Einkommensteuer mehr an. Dabei ist es irrelevant, ob Du Deine Anlage bereits vorher in Betrieb genommen hast. Die Steuerbefreiung gilt aber nicht für die vorherigen Jahre bis einschließlich 2021. Stattdessen lässt sich gegebenenfalls eine Vereinfachungsregel in Anspruch zu nehmen.

Vereinfachungsregelung ab 2023: Liebhaberei oder nicht?

Bisher war es möglich, auf Antrag die Vereinfachungsregelung in Anspruch zu nehmen. Dies betrifft Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2021 in Betrieb genommen wurden. Die Antragstellung musste bis zum 31. Dezember 2022 geschehen. Wurde die PV-Anlage bis dahin ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben, konnte das Finanzamt die unternehmerische Tätigkeit als „einkommensteuerlich unbeachtlich“ einschätzen. 

Dieser Status wird umgangssprachlich als Liebhaberei bezeichnet. Liebhaberei ist steuerlich nicht von Bedeutung. Es muss also keine Einkommensteuer bezahlt werden. Allerdings bedeutet das ebenso, dass Du keine Verluste oder Kosten geltend machen kannst. Ändert sich nichts an Deinen (nicht vorhandenen) Gewinnerzielungsabsichten, führt auch das Jahressteuergesetz 2022 zu keiner Änderung dieser Einschätzung. 

In der Theorie bleibt die Vereinfachungsregel daher für Bestandsanlagen bestehen, da die Einschätzung der Liebhaberei dem Finanzamt obliegt. Relevant für diese Einschätzung ist immer die Gewinnerzielungsabsicht. Praktisch gesehen entfällt die Vereinfachungsregel aber für neue Anlagen, da beim Kauf und Betrieb von kleinen PV-Anlagen ohnehin keine Einkommensteuer mehr anfällt. Einer gesonderten Antragstellung bedarf es dazu nicht.

Foto: kerkezz/Adobe Stock

Einkommensteuer bei einer Photovoltaikanlage mit Stromspeicher

Stromspeicher dienen in der Regel nur dem privaten Eigenverbrauch. Für die Einspeisung ist die gespeicherte Energie meist irrelevant. Das hatte in der Vergangenheit zur Folge, dass Speicher und PV-Anlage steuerlich getrennt betrachtet wurden. Die Batterie wurde nicht zu den Anschaffungs- und Betriebskosten der PV-Anlage gezählt. Insofern war keine Abschreibung dafür möglich, was bei einer Solaranlage durchaus der Fall war. Die Einordnung zur Einkommensteuer war und ist allerdings möglich, wenn der Speicher auch für unternehmerische Zwecke genutzt wird. 

Bei kleineren PV-Anlagen mit Stromspeicher gilt seit 2022, dass dieser – wie das Solarsystem selbst – von der Ertragssteuer ausgenommen ist.

Gewerbesteuer auf PV-Anlagen ab 2023

Schon zuvor war es so, dass eine PV-Anlage nur in seltenen Fällen der Gewerbesteuer unterlag. Meistens reichte es aus, wenn Betreiber*innen ein Kleingewerbe anmeldeten. Grundsätzlich wird die Gewerbesteuerpflicht auch an den Gewinnerzielungsabsichten festgemacht. Bei kleinen Anlagen auf Einfamilienhäusern ist das wahrscheinlich nicht der Fall.

Konkret heißt es zur Befreiung im Gewerbesteuergesetz (§ 3 Nr. 32 GewStG), dass die installierte Leistung Deiner Solaranlage auf 30kW beschränkt sein muss. Diese Regelung beruft sich auf das Erneuerbare-Energien-Gesetz und greift ab 2023.

Zusammenfassung der Änderungen

In dieser Tabelle haben wir Dir die zentralen Änderungen mit dem Jahressteuergesetz 2022 noch einmal übersichtlich zusammengefasst.

EinkommensteuerUmsatzsteuer
Änderungen greifen abSteuerjahr 2022Januar 2023
Regelung betrifftBestehende und neue AnlagenNeuanlagen oder Nachrüstung von Komponenten wie Speichern
Achtung: Wallbox ausgenommen
Max. AnlagengrößeEinfamilienhäuser: 30 kWp
Mehrfamilienhäuser: 15 kWp je Einheit, max. 100 kWp
30 kWp (gemäß Vereinfachung)
SteuerbefreiungBeim Eigenverbrauch des Solarstroms sowie Einnahmen aus der ProduktionBeim Kauf der Anlage bzw. Komponenten wie Stromspeicher & Wechselrichter, in besonderen Fällen auch bei Leasing oder Kaufmietverträgen
Die Neuen Steuerregelungen für Photovoltaik auf einen Blick

Steuerrecht für PV-Anlagen vor 2023

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 hat sich das Steuerrecht ab Januar 2023 für Betreiber*innen kleiner PV-Anlagen stark vereinfacht. Daher ist es wichtig für Dich zu prüfen, welche steuerlichen Regelungen Du wann anwenden kannst. Hast Du Deine PV-Anlage vor 2023 in Betrieb genommen, kann es sein, dass je nach Steuerart noch andere Regelungen für Dich gelten.

Umsatzsteuer auf PV-Anlagen vor 2023: 19 % Mehrwertsteuer

Bei Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung konnten Betreiber*innen vor 2023 die 19 % Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen. Das hieß, Du konntest die bezahlte Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) vom Kaufpreis Deiner PV-Anlage zurückerhalten. Das hatte ebenso zur Folge, dass der Verkauf und Selbstverbrauch für 5 Jahre inklusive Umsatzsteuer auch ausgewiesen werden mussten.

Wenngleich Ausweisung und Berechnung der Umsatzsteuer einen bürokratischen Aufwand bedeuten, birgt dieses Vorgehen auch gewisse Vorteile. So war es möglich, durch die Einsparung der 19 % beim Kauf der Anlage einen finanziellen Vorteil zu erringen, wenn die Anlage innerhalb von 5 Jahren wieder verkauft wurde. Solche Rechenspiele sind zukünftig nicht mehr möglich, da nun 0 % Umsatzsteuer ausgewiesen werden.

Bis 2023: Kleinunternehmerregelung oder Umsatzsteuerpflicht?

Bis 2023 gehörte die Frage, ob man sich gegen die Kleinunternehmerregelung und damit für die Umsatzsteuerpflicht entscheidet, zu den großen Anliegen von Betreiber*innen netzgekoppelter PV-Anlagen. Grundsätzlich galt und gilt auch heute noch:

  • Mit der Kleinunternehmerregelung bist Du vom Abführen der Umsatzsteuer und Umsatzsteuervoranmeldungen befreit.
  • Ohne die Kleinunternehmerregelung gilt die Regelbesteuerung, also die Umsatzsteuerpflicht. Im Gegenzug kannst Du Vorsteuer geltend machen, Dir also die bei der Anschaffung gezahlte Mehrwertsteuer zurückholen.

Die Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung:

  • Dein erzielter Vorjahresumsatz liegt bei einem Maximum von 22.000 € inklusive der Steuer und
  • im nächsten Jahr liegt Dein Umsatz voraussichtlich bei maximal 50.000 €.

Vorm Jahressteuergesetz 2022 galt zudem eine Leistungsgrenze von 10 kWp für die jeweilige PV-Anlage. Doch auch wenn viele private Anlagenbetreiber*innen diese Voraussetzungen erfüllten, verzichteten sie häufig auf die Kleinunternehmerregelung. Der Grund: Sie wollten sich die bei der Anschaffung der Anlage anfallenden 19 % Mehrwertsteuer zurückholen. Dafür mussten sie Umsatzsteuer auf den gesamten verkauften – wie auch selbst verbrauchten – Solarstrom erheben und abführen. Zudem nahmen sie auch ein Mehr an Bürokratie im Rahmen der anfallenden Umsatzsteuererklärungen in Kauf.

Die gute Nachricht: Mit den Steueränderungen zum 1. Januar 2023 entfällt die Umsatzsteuer bei der Anschaffung einer Solaranlage bis 30 kWp Leistung. Entsprechend ist es nicht mehr möglich beziehungsweise nötig, sich diese Steuer vom Finanzamt erstatten zu lassen. Man kann daher nun getrost die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen – sofern die oben genannten Umsatzgrenzen dies zulassen.

Wie es bei Bestandsanlagen mit einem Wechsel zur Kleinunternehmerregelung aussieht, erfährst Du im nächsten Kapitel.

 

 

Wechsel zur Kleinunternehmerregelung

Hast Du bei der Anschaffung Deiner Anlage die Regelbesteuerung gewählt, um die Vorsteuer zurückerstattet zu bekommen, kannst Du frühestens 5 Jahre nach Inbetriebnahme zur Kleinunternehmerregelung wechseln (§ 19 Abs. 2 UStG). Das galt bereits vor dem Jahressteuergesetz 2022 und hat sich seitdem nicht verändert.

Allerdings empfiehlt es sich, lieber noch ein Jahr länger zu warten: Denn der sogenannte Berichtigungszeitraum endet erst nach vollen 5 Jahren. Wechselst Du zu früh, kann das Finanzamt den bereits gewährten Vorsteuerabzug als ungültig erklären und Geld zurückfordern. Bei In-Dach-Photovoltaikanlagen beträgt dieser Zeitraum sogar volle zehn Jahre. Besitzer*innen von Anlagen, die zwischen 2018 und 2022 erworben worden, sollten sich also noch etwas gedulden.

Umsatzsteuer bei Photovoltaikanlagen mit Stromspeicher bis 2023

Bisher war es so, dass sowohl für die PV-Anlage und den Stromspeicher jeweils 19 % Umsatzsteuer bei Kauf und Anschaffung bezahlt werden mussten. Daneben war bis 2023 auch der erzeugte Strom umsatzsteuerpflichtig, wobei die Steuer auf die Vergütung beim Netzbetreiber aufgeschlagen werden musste. Die Kleinunternehmerregelung kann bis 22.000 € Jahresumsatz geltend gemacht werden.

Dieser Umsatz ist für kleine Anlagen allein kaum erreichbar, weshalb viele Betreiber*innen davon Gebrauch machen konnten. Vorsicht ist jedoch geboten, wenn Du neben Deiner PV-Anlage noch anderweitig unternehmerisch tätig bist.

Einkommensteuer auf Solarstrom vor dem Steuerjahr 2022

Da fast keine Betreiber*innen den mit einer PV-Anlage erzeugten Strom zu 100 % selbst verbrauchen, musste auch der verkaufte Solarstrom als Einkunft erfasst und bei der Steuererklärung berücksichtigt werden. Dies gilt als Einkunft aus einem Gewerbebetrieb. Dementsprechend muss eine sogenannte Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) vorgelegt werden. 

Dabei werden – wie der Name schon sagt – die Einnahmen den Ausgaben gegenübergestellt. Einkommensteuer fällt dann auf den ermittelten Gewinn („Überschuss“) an. Bei der Besteuerung wird der individuelle Steuersatz angewendet. Angesichts einer verhältnismäßig geringen Einspeisevergütung fällt der Gewinn bei privaten Betreiber*innen kleiner Solaranlagen oft nur gering aus. 

Grundsätzlich gilt also: reiner Eigenbedarf ohne Einspeisung ins Netz war und bleibt steuerfrei. Wenn die „alte“ PV-Anlage nicht mehr als 410€ Gewinn abwirft, greift eine Härtefallregelung. Auch dann muss keine Einkommensteuer gezahlt werden. Bis 810 gilt ein teilweiser Steuersatz, wenn die Anlage nur nebenberuflich betrieben wird. Das ist insbesondere für Betreiber*innen vorgesehen, die im Hauptberuf festangestellt sind. Mehrere nebenberufliche Tätigkeiten werden aber zusammengefasst!

Vereinfachungsregelung bis 2023: Liebhaberei oder nicht?

Bis 2023 galten Einkünfte bei Betrieb einer Photovoltaikanlage als Liebhaberei, wenn die Leistung unter 10kW lag. Für Anlagen mit mehr installierter Leistung wurde eine Einzelfallprüfung nötig, um die Regelung anwenden zu können. Daher sind für Alt-Anlagen die Einkünfte für 2022 noch steuerlich relevant. Ab 2023 gehen die Systeme in die Steuerbefreiung über.

Unser Tipp 

Wir von EIGENSONNE empfehlen, die Betriebsausgaben für 2022 bei Altanlagen so hoch wie möglich anzusetzen. Gegebenenfalls ist es möglich, für 2022 noch eine 20 %-ige Sonderabschreibung geltend zu machen sowie Investitionsabzugsbeträge voll gegenzurechnen. Lass Dich hierzu von einem Steuerberater oder einer Steuerberaterin beraten.

Bei Anwendung der Vereinfachungsregel („Liebhaberei“) sind die Einkünfte nicht steuerlich relevant. Daher muss auch keine Gewinnermittlung eingereicht werden. Für Anlagen über 10 kW, auf die diese Regelung nicht anwendbar ist, muss für 2022 noch eine Gewinn- und Verlustrechnung eingereicht werden. 

Einkommensteuer bei einer Photovoltaikanlage mit Stromspeicher

Bei einer Photovoltaikanlage mit Stromspeicher ist es oft besonders herausfordernd, den sogenannten Totalgewinn zu ermitteln. Für Einnahmen vor dem Jahressteuergesetz 2022 ist es für 2021 noch notwendig, eine      Einnahmen-Überschuss-Rechnung anzufertigen, die mit der Steuererklärung eingereicht wird. Hierfür ist der Totalgewinn die Grundlage.

Als Totalgewinn wird das Gesamtergebnis eines Betriebs bezeichnet. Das heißt, hier werden sämtliche Umsätze (mit Stromspeicher) zusammengerechnet. Diese Umsätze werden durch die Kosten eines Betriebs reduziert. Der Totalgewinn bezieht sich auf die gesamte Laufzeit.

Bei einem Stromspeicher ist es wichtig zu beachten, ob der Strom aus dem Speicher nur für den Eigenverbrauch verwendet wird oder dieser auch in das öffentliche Netz eingespeist wird. Bei einer Einspeisung über 10% fällt Einkommensteuer an. Wurde der Speicher zusammen mit der Anlage gekauft, können die Kosten über 20 Jahre abgeschrieben werden. Bei einer Nachrüstung beträgt der Abschreibungszeitraum 10 Jahre.

Foto: uflypro/Adobe Stock

Gewerbesteuer auf PV-Anlagen vor 2023

Bei einer Alt-Anlage ändert auch die gesetzliche Neuregelung nichts daran, dass Du eventuell als gewerbetreibend betrachtet wirst. Ob für die Zeit vor 2023 auch Gewerbesteuer anfällt, entscheidet sich nach der Größe beziehungsweise der Höhe des Gewinns. Für PV-Anlagen gilt hier eine Grenze von 24.500. Wird mindestens dieser Betrag als Gewinn erzielt, muss zwingend ein Gewerbe angemeldet werden.

Die meisten privaten Anlagen-Betreiber*innen sind von solchen Gewinnen weit entfernt, sodass bei Alt-Anlagen vor 2023 nur selten Gewerbesteuer gezahlt werden musste. Kleinere Anlagen werden als steuerliche Bagatelle betrachtet.

 

Muss ich Steuer auf den Eigenverbrauch meines Solarstroms zahlen?

Die private Nutzung Deines selbst erzeugten Stroms ist (rückwirkend) seit dem 1. Januar 2022 von der Einkommensteuer befreit. Anlagen unter 30 kWp sind ab 2023 grundsätzlich von der Steuer befreit. Prinzipiell ist eine Solaranlage besonders rentabel, wenn möglichst viel Strom selbst verbraucht wird. Die Einnahmen durch die Einspeisevergütung reichen in der Regel nicht, um die Kosten für die Installation zu decken – die Ersparnis durch vermiedene Strombezugskosten macht Deine PV-Anlage hingegen sehr rentabel.

Bisher musste auch die Selbstentnahme des Stroms, wie der Eigenverbrauch in Steuer-Deutsch genannt wird, versteuert werden. Das entfällt ab 2023 für kleine Anlagen bis 30kWp. Ansonsten stellt auch der Eigenverbrauch einen Ertrag dar, den Du in Deiner Einkommensteuererklärung angeben musst.

Beim Thema Umsatzsteuer auf Eigenverbrauch gibt es zwei Möglichkeiten. Die meisten Betreiber*innen nutzen die Kleinunternehmerregelung – dann ist keine Umsatzsteuer auf Eigenverbrauch zu entrichten. Solltest Du jedoch die Regelbesteuerung gewählt haben, fällt Umsatzsteuer an!

Wann wird der Eigenverbrauch besteuert?

Ab 2023 fallen keine Steuern mehr auf den Eigenverbrauch an. Bei der Umsatzsteuer gilt das aber nur, wenn Du die Kleinunternehmerregelung nutzt. Anders sieht es zudem aus, wenn Du Deine Anlage zwischen 2009 und 2012 in Betrieb genommen hast und vom geförderten Eigenverbrauch profitierst. Dann fallen 19 % Umsatzsteuer an.

Geförderter Eigenverbrauch von Solarstrom zwischen 2009 und 2012

Zwischen Januar 2009 und März 2012 gab es eine Einspeisevergütung für den Eigenverbrauch. Diese wird seit April 2012 nicht mehr gezahlt. Wer seine Anlage aber in diesem Zeitraum in Betrieb genommen hat, erhält weiterhin die sogenannte Eigenverbrauchsvergütung. Damit ergibt sich eine andere Besteuerung des Eigenverbrauchs als bei neuen Anlagen. 

Bei dieser besonderen Form der Vergütung stellst Du dem Netzbetreiber Deinen Eigenverbrauch zusammen mit dem eingespeisten Strom in Rechnung. Im Anschluss wird der privat genutzte Strom vom Netzbetreiber zurückgekauft. Allerdings muss der Netzbetreiber auf diesen Strom die Umsatzsteuer aufschlagen – da der Strom aber privat genutzt wird, kann keine Vorsteuer geltend gemacht werden.

Achtung 

Wenn Du Deine Anlage zwischen 2009 und 2012 in Betrieb genommen hast und den geförderten Eigenverbrauch nutzt, ergibt ein Wechsel zur Kleinunternehmerregelung häufig keinen Sinn. Die Umsatzsteuer auf Deinen Strom fällt nämlich weiterhin an, wodurch Du keine Vorsteuer auf eingespeisten Strom geltend machen könntest.

Wie wird der Eigenverbrauch einer Photovoltaikanlage berechnet?

Ein hoher Eigenverbrauch ist für private Betreiber*innen erstrebenswert. So lässt sich die Anlage möglichst profitabel betreiben. Allerdings produzieren Solaranlagen meistens dann Strom, wenn er nicht zwingend gebraucht wird. Dadurch ist eine Einspeisung häufig unumgänglich. Viele Haushalte erreichen nur einen Eigenverbrauchsanteil zwischen 25 % und 35 %. Der Rest geht ins öffentliche Stromnetz über. Es stellt sich die Frage, wie der Eigenverbrauchsanteil einer PV-Anlage berechnet wird.

Gut zu wissen

Ein Stromspeicher erhöht Deinen Eigenverbrauchsanteil erheblich. Mit einem wirtschaftlich sinnvollen Modell nutzt Du 60 – 70 % Deines Solarstroms selbst.

Zur Berechnung des Eigenverbrauchs wird die produzierte Strommenge mit der vom Haushalt nachgefragten Strommenge (Eigenverbrauch) verglichen. So wird der Eigenverbrauchsanteil in der Regel mit Hilfe eines Stromverbrauchsprofils errechnet. Die steuerliche Berechnung des Eigenverbrauchs richtet sich dagegen nach Mittelwerten zur Entwicklung des Strompreises in den nächsten 20 Jahren.

Das heißt, als Betreiber*in musst Du die Einnahmen aus der gezahlten Einspeisevergütung erfassen. Zudem ist der von Dir verbrauchte Strom relevant (Eigenverbrauch). Der wird mit Hilfe bestimmter Stromzähler vom eingespeisten Strom getrennt erfasst. Den Wert Deines Eigenverbrauchs für die Steuer kannst Du dann anhand Deines Verbrauchs und folgender Wege ermitteln beziehungsweise erfassen: 

  • Wertermittlung über Pauschalbetrag 
  • Berechnung anhand Wiederbeschaffungswert 
  • Ermittlung über Herstellungskosten 

Wenn Du den Pauschalbetrag in Deiner Steuererklärung nutzen willst, wird ein fester Betrag pro kWh vom Finanzamt dafür herangezogen. Stand 2023 sind das 20Cent pro kWh. Der privat verbrauchte Strom wird mit diesem Pauschalbetrag multipliziert – fertig!

Die Arbeit mit Pauschalbeträgen geht oft einfach und schnell. Allerdings handelt es sich dabei nicht immer um die günstigste Variante. Zumeist ist es vorteilhafter, den Wiederbeschaffungswert anzusetzen. Dabei wird vom Preis ausgegangen, den Du bezahlen müsstest, wenn Du den Strom regulär aus dem öffentlichen Netz beziehen würdest.      

In der dritten Variante stellst Du Deine Betriebsausgaben (wie Abschreibungen oder Wartungskosten) dem Anteil des Eigenverbrauchs gegenüber. So ermittelst Du den Wert Deines Eigenverbrauchs anhand der Kosten. Eine Beispielrechnung zu den drei Ansätzen findest Du im nächsten Kapitel.

Steuer für die Photovoltaikanlage berechnen: Beispiel

Wie lässt sich nun die anfallende Steuer für eine Photovoltaikanlage konkret berechnen? Schließlich ist das relevant, um herauszufinden, was auf Dich zukommt und ob Du wirklich von Steuer befreit bist. Grundsätzlich gestaltet sich die Situation immer individuell und ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Jedoch können Dir die nachfolgenden Rechnungen als Grundlage dienen, damit Du weißt, was auf Dich zukommt.

Achtung

Die nachfolgenden Rechenbeispiele sind nur relevant, wenn Deine Anlage die magische Grenze von 30 kWp überschreitet. Ansonsten gilt ab 2023 die mit dem Jahressteuergesetz 2022 eingeführte steuerliche Befreiung.

Beispielrechnung: Eigenverbrauch ermitteln

Um Deine Einkommensteuer berechnen zu können, musst Du wissen, wie viel Dein Eigenverbrauch in Geld wert ist. Den Geldwert kannst Du über den Pauschalbetrag, den Wiederbeschaffungswert oder die Herstellungskosten ermitteln. Dafür brauchst Du Deinen Eigenverbrauch. Gehen wir nachfolgend davon aus, Du hast 2.000 kWh verbraucht. Dann ergeben sich für Dich folgende Berechnungen. 

Pauschale von 20 Cent je kWh:
2.000 kWh * 0,20
€ = 400€ Eigenverbrauch 

Wiederbeschaffungswert, wenn Netzbetreiber 37 Cent je kWh zahlt:
2.000 kWh * 0,37
€ = 740€ Eigenverbrauch

Ein weiterer Weg besteht darin, Deine Betriebsausgaben anzusetzen. Für die Berechnung mittels Herstellungskosten benötigst Du also keine Vergütungspreise, sondern Deine Kosten und den Anteil der Eigennutzung (Eigenverbrauchsanteil). Eine Beispielrechnung könnte dann so aussehen:

Herstellungskosten anhand Betriebsausgaben und relativem Eigenverbrauch:
2.500
€ Kosten * 30% Eigenverbrauchsanteil = 750€ Eigenverbrauch

Wie du siehst, liegt Dein Eigenverbrauch bei der Ermittlung mit Hilfe des Wiederbeschaffungswerts in dem Beispiel höher. Somit wäre diese Berechnung für Dich günstiger, da der relative Anteil Deines Eigenverbrauchs höher ist. Welchen Weg Du aber konkret wählen solltest, ist von Deinen individuellen Gegebenheiten abhängig. Hast Du beispielsweise sehr hohe Kosten, wäre es sinnvoller, den Weg über die Herstellungskosten zu wählen. Auch die Vergütungen schwanken zum Teil massiv, sodass sich die Berechnungen von Jahr zu Jahr ändern können. Ebenso kann es sein, dass der Gesetzgeber in jedem Steuerjahr neue Pauschalen ansetzt.  

Auf den errechneten Gewinn muss am Ende Deine Einkommensteuer gezahlt werden. Die Berechnung hierfür erfolgt Schritt für Schritt und richtet sich nach Deinem gesamten zu versteuernden Einkommen – das heißt, der Gewinn aus dem Betrieb Deiner Solaranlage wird mit den Einkünften aus Deiner Erwerbstätigkeit zusammengelegt und am Ende die Steuer berechnet.

Die Photovoltaikanlage in der Steuererklärung

Wie mit einer Photovoltaikanlage in der Steuererklärung umgegangen wird, ist von Deiner Steuerpflicht abhängig. Wenn Du gemäß dem Jahressteuergesetz 2022 von der Einkommensteuer befreit bist, musst Du Deine Solaranlage auch nicht in der Einkommensteuererklärung angeben. Ansonsten musst Du die sogenannte Anlage G hinzufügen.

Deine Einkommensteuererklärung reichst du zusammen mit der Anlage, die Deine Einnahmen-Überschuss-Rechnung enthält, über das ELSTER-Portal bei Deinem zuständigen Finanzamt ein. Falls Du zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet bist, reichst Du auch diese auf diesem Wege ein.

Foto: Martin Bergsma/Adobe Stock

Photovoltaikanlage abschreiben

Deine PV-Anlage lässt sich nur abschreiben, wenn Du auch einkommensteuerpflichtig bist. Ohne Steuererklärung also auch keine Abschreibung. Bei einer Abschreibung handelt es sich um eine Wertminderung über die Nutzungsdauer.

Ab 2022 sind diese Abschreibungen nur noch bei Anlagen möglich, die mehr als 30kWp Leistung aufweisen. Die Steuer kennt dabei mehrere Abschreibungsarten, die auf eine PV-Anlage anwendbar sind: 

  • Sonderabschreibung 
  • Lineare Abschreibung 
  • Investitionsabzugsbetrag 

Diese Abschreibungsarten lassen sich zum Teil auch miteinander kombinieren.      

Bei der Sonderabschreibung können 20 % der Kaufsumme über 5 Jahre aufgeteilt abgeschrieben werden. So entsteht eine Gewinnminderung, die die zu entrichtende Einkommensteuer senkt. Das besondere bei der Sonderabschreibung liegt darin, wie die 20 % aufgeteilt werden. Demnach kannst Du die Gewinnminderung in die Jahre schieben, in denen Dir sonst eine besonders hohe steuerliche Last drohen würde.

Die lineare Abschreibung dient dagegen der gleichmäßigen Verteilung auf die Nutzungsdauer. Man nennt das die Absetzung für Abnutzung (AfA). In den sogenannten AfA-Tabellen ist die anerkannte Nutzungsdauer zu finden. Für PV-Anlagen werden dazu üblicherweise 20 Jahre angesetzt.

Mit dem Investitionsabzug besteht dagegen die Möglichkeit, die Kosten für eine geplante Anschaffung im Voraus geltend zu machen. Bis zu 40 % können so bereits vor der Installation einer PV-Anlage verrechnet werden. 

Kauf einer Immobilie mit Photovoltaikanlage

Beim Kauf einer Immobilie mit PV-Anlage stellt sich die Frage nach der Grunderwerbsteuer. Sie fällt immer an, wenn Du ein Grundstück kaufst – ob sich darauf nun etwas befindet oder nicht. Wie hoch die Steuern sind, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Leitend für die Berechnung der Grunderwerbsteuer ist die Bemessungsgrundlage. Dann kann der Steuersatz zwischen 3,5 % und 6,5 % liegen.

Je nachdem, wo die PV-Anlage installiert wurde und wie sie genutzt wird, fließt ihr Wert in unterschiedlichem Maße in die Berechnung der Steuer ein. So gibt es einen großen Unterschied, ob die Anlage auf dem Dach angebracht ist oder in das Dach integriert wurde. Auf dem Dach fällt keine Grunderwerbsteuer an. Bei einem integrierten System wird dagegen der Kaufpreis zur Berechnung der Steuer herangezogen. Vorsicht ist also bei Solar-Dachziegeln geboten, die als integriertes System betrachtet werden. 

Wie bereits erwähnt, ist aber auch die Nutzungsart relevant. Genauer gesagt geht es darum, ob der Strom gar nicht oder zumindest teilweise selbst verbraucht wird. Mit anderen Worten: Handelt es sich um eine gewerbliche Anlage (Teil- oder Volleinspeisung) oder ist es eine Inselanlage ohne Einspeisung? 

Zusammenfassend gilt Folgendes: 

  • Inselanlage: die Anlage gehört zum Grundvermögen und es fällt Steuer an 
  • Gewerbliche Nutzung (Volleinspeisung oder Teileinspeisung): keine Grunderwerbsteuer 
  • Integration in Dach und/oder Fassade: Grunderwerbsteuer wird erhoben 

Du siehst also: Sobald der Strom an einen Energieversorger geliefert wird, wird keine Grunderwerbsteuer fällig. Die PV-Anlage wird dann nämlich als betriebliche Einrichtung verstanden. Eine Ausnahme besteht, wenn die Anlage integraler Teil der Dach- oder Fassadenkonstruktion ist.

Achtung 

Bei gewerblicher Nutzung der PV-Anlage unbedingt den Kaufpreis gesondert vom übrigen Grundstückspreis ausweisen! Ansonsten ist keine Trennung möglich und das Finanzamt weiß nicht, auf welcher Grundlage die Grunderwerbsteuer festsetzen soll.

Beratung durch Lohnsteuerhilfevereine & Steuerberater*innen

Für Arbeitnehmer*innen, die eine PV-Anlage betreiben möchten, ist es eine gute Nachricht: Ab dem Steuerjahr 2022 ist es möglich, die Einkommensteuererklärung durch einen Lohnsteuerhilfeverein anfertigen zu lassen. Hierfür muss die Nennleistung gemäß den Angaben im Markstammdatenregister im Rahmen von 30kWp (Einfamilienhäuser) beziehungsweise 15kWp (pro Wohnung bei Mehrfamilienhäusern) liegen. 

Wenn Du allerdings umsatzsteuerpflichtig bist und Unterstützung brauchst, musst du eine Steuerberater*in aufsuchen. Alternativ kannst Du die Erklärung auch selbst anfertigen – Lohnsteuerhilfevereine besitzen dafür jedoch keine Beratungsbefugnis.

Achtung

Auf dieser Seite haben wir Informationen zum Thema Steuern nach bestem Wissen und Gewissen für Dich zusammengefasst. Wir bei EIGENSONNE dürfen aus rechtlichen Gründen nicht zu Steuerthemen beraten. Wende Dich daher bitte mit all Deinen Fragen an die oder den Steuerberater*in Deines Vertrauens.

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FAQ

Was muss ich bei Photovoltaik versteuern?

Bei Photovoltaik fallen Steuern bei der Anschaffung und beim Betrieb an. Photovoltaikanlagen bis 30 Kilowatt Peak Leistung sind von der Einkommensteuer auf Gewinne aus dem erzeugten Solarstrom befreit. Bei Mehrfamilienhäusern sind 15 Kilowatt Peak je Wohn- und Gewerbeeinheit befreit. Ab 2023 fallen auf die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen 0 % Umsatzsteuer an. Die Anlage kann demnach als Kleinunternehmer*in betrieben werden, sodass keine Umsatzsteuervoranmeldungen mehr notwendig sind.

Welche neuen Steuergesetze gibt es ab 2023?

Photovoltaikanlagen bis 30 Kilowatt Peak Leistung, die ab dem 1. Januar 2023 installiert werden, profitieren von einer Absenkung der Umsatzsteuer auf 0 %. Bei PV-Anlagen bis 30kWp auf Einfamilienhäusern bzw. 15kWp pro Einheit auf Mehrfamilienhäusern sind Einkünfte aus dem Solarstrom von der Einkommensteuer befreit. Zudem dürfen ab 2023 Lohnsteuerhilfevereine im Kontext Photovoltaik beratend tätig werden.

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